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13.04.2026

Kein Schmerzensgeld nach Sturz durch Heuboden

Eine Frau stürzte in einem Pferdestall durch einen morschen Heuboden und verlangte Schmerzensgeld – doch das Landgericht Lübeck wies ihre Klage ab. 

Im verhandelten Fall ging es um eine Frau, die sich ohne Absprache auf den Heuboden begab, obwohl ein deutlich sichtbarer Aushang mit der Aufschrift „Der Heuboden ist nicht zu betreten“ vorhanden war. Beim Betreten brach die morsche Holzdecke ein, die Frau stürzte und zog sich Verletzungen am Fuß zu. Sie forderte von den Stallbetreibern Schmerzensgeld.

Das Landgericht Lübeck entschied, dass der Frau kein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht. Die Stallbetreiber hätten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, da der Warnhinweis für alle gut sichtbar und damit verbindlich war. Die Frau habe den Hinweis gekannt und sich bewusst darüber hinweggesetzt. Daher liege die alleinige Verantwortung für den Unfall bei ihr.

Wer Warnhinweise ignoriert, riskiert nicht nur die eigene Gesundheit, sondern auch den Verlust von Ansprüchen gegenüber Dritten oder der eigenen Versicherung. Im Schadensfall können Versicherer die Leistung verweigern, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat. Wir informieren Sie gerne zu entsprechenden Klauseln in Versicherungsbedingungen.