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Krankenversicherungsbeiträge auf betriebliche Altersvorsorge
Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen auch dann den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die Rentenversicherung weitergeleitet werden.
Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Im verhandelten Fall ging es um einen 1958 geborener Mann, der im Februar 2021 eine Einmalzahlung von rund 46.000 Euro aus seiner betrieblichen Altersversorgung (bAV) erhalten hatte. Kurz darauf zahlte er etwa 47.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung, um vorzeitig und ohne Abschläge in Altersrente gehen zu können. Seine Krankenkasse erhob daraufhin sowohl auf die Kapitalleistung als auch auf die laufende Rente Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Der Kläger klagte gegen diese Praxis – erfolglos.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung. Die maßgeblichen Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes sehen vor, dass Versorgungsbezüge wie Kapitalleistungen der bAV und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn zwischen den Geldmitteln eine wirtschaftliche Identität besteht. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch zweifelhaft, da die gesetzliche Rente nicht auf angespartem Kapital, sondern auf einem Umlagesystem beruhe.
Wer vorzeitig in Rente gehen möchte, sollte die Beitragsbelastung in seine Planung einbeziehen. Eine private Krankenzusatzversicherung oder eine gezielte Beratung zur Altersvorsorge kann helfen, mögliche finanzielle Lücken abzusichern. Wir beraten Sie dazu gerne.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision zum Bundessozialgericht eingelegt, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
