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Mitverschulden eines Falschparkers bei Unfall auf Parkplatz
Wer sein Auto so abstellt, dass es den Verkehr behindert, trägt im Schadensfall unter Umständen eine Mitschuld – selbst wenn keine Markierungen vorhanden sind.
Ein falsch geparktes Auto kann im Schadensfall teuer werden – selbst wenn keine Parkplatzmarkierungen vorhanden sind. Das Amtsgericht München urteilte, dass eine Autofahrerin ein Mitverschulden von 20 Prozent trägt, weil sie ihr Fahrzeug so abstellte, dass es eine Durchfahrt blockierte. Dadurch entstand ein Schaden, als ein anderes Auto beim Rangieren ihr Fahrzeug anfuhr.
Auch ohne Markierungen gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO), so das Gericht. Demnach muss jeder Verkehrsteilnehmer so parken, dass andere nicht mehr als unvermeidbar behindert werden. Die Durchfahrt am Ende der Parkreihen war erkennbar für den Wechsel zwischen den Fahrgassen vorgesehen. Durch das Parken in diesem Bereich entstand eine Gefährdungslage, die den Unfall erst ermöglichte. Zwar trage die Beklagte die Hauptschuld, da sie beim Rangieren einen groben Fahrfehler begangen habe. Dennoch sei ein Mitverschulden der Klägerin von 20 Prozent angemessen, da sie durch ihr rücksichtsloses Parken eine vermeidbare Gefährdung geschaffen habe.
Für Versicherungskunden hat das Urteil praktische Bedeutung: Wer durch falsches Parken einen Unfall mitverursacht, muss mit einer Kürzung der Schadensersatzleistung rechnen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung kann ein Mitverschulden dazu führen, dass die eigene Versicherung nur einen Teil des Schadens übernimmt oder im Rahmen der Vollkaskoversicherung ein Eigenanteil fällig wird. Zudem können falsch geparkte Fahrzeuge im Einzelfall auch die Leistungspflicht der Versicherung gefährden, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das Urteil des Amtsgerichts München ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann Berufung einlegen.
