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Bundesgerichtshof stärkt Auskunftsansprüche gegen Impfstoffhersteller
Wer nach einer Corona-Impfung gesundheitliche Schäden erleidet, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Auskunft vom Hersteller.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals über Auskunfts- und Haftungsansprüche einer geimpften Person wegen behaupteter Impfschäden entschieden. Im konkreten Fall ging es um eine Klägerin, die nach der Impfung mit dem Corona-Impfstoff Vaxzevria einen vollständigen Hörverlust auf einem Ohr erlitten haben will. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Betroffenen, die nach einer Impfung gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden und vom Hersteller Auskunft über mögliche Zusammenhänge verlangen.
Der BGH stellte klar, dass ein Auskunftsanspruch gemäß Arzneimittelgesetz bereits dann besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme plausibel erscheinen lassen, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Plausibilität bedeutet dabei nicht, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich sein muss. Es reicht aus, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Das Berufungsgericht hatte hier zu strenge Maßstäbe angelegt.
Zudem ist der Auskunftsanspruch nicht auf Informationen beschränkt, die sich auf das individuelle Krankheitsbild des Anspruchstellers beziehen. Vielmehr kann der Betroffene Auskunft über alle dem Hersteller bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Verdachtsfälle verlangen, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs relevant sind.
Für Versicherte ist die Entscheidung des BGH von Bedeutung, da sie die Durchsetzung von Ansprüchen bei behaupteten Impfschäden erleichtert. Betroffene, die nach einer Impfung gesundheitliche Schäden erleiden, können nun leichter Auskunft vom Hersteller verlangen – eine wichtige Voraussetzung, um mögliche Schadensersatzansprüche zu prüfen. Zudem können die gewonnenen Informationen auch für die Geltendmachung von Leistungen aus privaten Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen relevant sein, sofern diese Impfschäden abdecken.
